Landshut. In einem Landshuter Presseorgan wurde die Frage aufgeworfen, welche Straftatbestände durch den Leserbrief des Marco A. vom 09. Sept. 2017 verwirklicht sind. Dies deutet darauf hin, dass nicht nur unter Journalisten, sondern auch in weiten Kreisen der Bevölkerung Kenntnisdefizite darüber bestehen, wie weit man mit öffentlichen Falschbehauptungen gehen darf. Der Kreisvorstand der Landshuter AfD hat sich daher entschlossen, den Text seiner Strafanzeige vom 13. Sept. im Wortlaut teilweise zu veröffentlichen.
Kreisvorsitzender Wolfram Schubert: „Es ist zu begrüßen, wenn sich die Presse die Mühe macht, sich mit den einschlägigen Tatbeständen zu beschäftigen und ihre Leser darüber zu unterrichten. Dies könnte dem von mir aus gegebenem Anlaß beklagten Zerfall des Rechtsbewußtseins entgegenwirken.“
Strafanzeige und Strafantrag wegen
a) Verleumdung durch Verbreiten von Schriften gem. § 187 StGB
b) Volksverhetzung gem. § 130 I Nr. 2 StGB.
Die als verleumderisch beanstandeten Passage ist im Ganzen folgende:
„Die AfD … delegitimiert die rechtliche Ordnung der BRD, will Menschen erschießen und die Erinnerung an den millionenfachen Mord der Nationalsozialisten schleifen.“
1) „delegitimiert die rechtliche Ordnung der BRD“
ist nichts anderes als die Aussage, die Mitglieder der AfD hielten sich grundsätzlich nicht an die Gesetze, und die Partei als solche fordere in ihrer Programmatik eine Abkehr vom Rechtsstaatssystem des Grundgesetzes. Dies sind zwei überprüfbare Tatsachenbehauptungen. Wären sie wahr, gäbe dann sowohl entsprechende Gerichtsurteile (für rechtswidrige, nach bürgerlichem Verständnis strafbare Handlungen) als auch Belege in Verfassungsschutzberichten für verfassungsfeindliche „Bestrebungen“ i.S. von § 3 BVerSchG. Ferner wäre die Partei gar nicht zur Bundestagswahl zugelassen.
In Wirklichkeit sind diese Behauptungen nicht nur nicht wahr (bereits dies wäre strafbar nach § 186 StGB), sondern erwiesenermaßen unwahr, und das Gegenteil trifft zu: Die AfD-Mitglieder sind nicht Täter, sondern Zielscheibe massivster Straftaten von überwiegend linksextremer Seite, von Verwüstungen von Büros und Privatwohnungen über Brandstiftungen bis zu gefährlichen Körperverletzungen. Dies bundesweit und in bislang mehr als 1.000 Fällen (falls gewünscht, lege ich eine Sammlung der einschlägigen Berichte vor). Dazu kommen, wie bereits in mehr als hundert Fällen dokumentiert, angedrohte und umgesetzte Repressalien gegen Wirte, die es wagen, ihre Räumlichkeiten für AfD-Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber gibt es keine Fälle, in denen AfD-Mitgliedern derartiges zur Last gelegt werden kann.
Eine ebenso groteske Umkehrung der Tatsachen in der Behauptung des Angezeigten findet sich in der Programmatik der Partei AfD. Wie ohne weiteres überprüfbar – https://www.afd.de/grundsatzprogramm/ sowie https://www.afdbayern.de/bundestagswahl-2017/wahlprogramm-btw-2017/, ist keine andere Bundespartei derart besorgt über die Abkehr der Bundespolitik von den rechtsstaatlichen Normen und fordert in jedem Satz ihres Grundsatz- und Wahlprogramms deren Beachtung. Insbesondere mahnt sie ausdrücklich die Einhaltung des Amtseides aus Art. 56 des Grundgesetzes an.
Damit enthält dieser kurze Satz zwei wider besseren Wissens erhobene Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, sowohl die AfD als Partei als auch ihre Mitglieder und Funktionäre als Personen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
2) „ …will Menschen erschießen“
heißt für den durchschnittlichen Leser nichts anderes als die Proklamation des willkürlichen, grundlosen, ungerechtfertigten Einsatzes von Schußwaffen gegen Menschen in der Absicht, sie zu töten. Da die Aussage nicht auf einzelne Repräsentanten der Partei abhebt oder auf bestimmte, in der Vergangenheit liegende Äußerungen, sondern auf die Partei als solche, und zwar in der Gegenwart, wird damit ein programmatisches Vorhaben insinuiert, vergleichbar mit der Ermordung der Juden in der Zeit des Nationalsozialismus. Im Kontext mit dem darauffolgenden Satz wird hierdurch vom Angezeigten eine eindeutige Assoziation dazu erzeugt. Die AfD wird mit diesem Satz damit als eine Partei dargestellt, welche die systematische Ermordung von Menschen im Schilde führt. Dies ist eine Tatsachenbehauptung, die unwahrer nicht sein könnte, und von der Tendenz her auch nicht infamer. Hier tritt die ungeschminkte Absicht zutage, die Partei und damit alle ihre Mitglieder als „Nazis“ zu diffamieren, was heißt, sie in massivster Form gesellschaftlich inakzeptabel zu machen. Es handelt sich hierbei gegenüber sämtlichen Mitgliedern der AfD, mich also eingeschlossen, um eine böswillige Beschimpfung, Verächtlichmachung und Verleumdung, zugleich einen Angriff auf unsere Menschenwürde. Die inzwischen mehr als 28.000 Mitglieder der AfD sind durch ihre Parteizugehörigkeit und durch ihre politische Überzeugung als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar – sie müssen das schließlich seit längerem täglich erleben. Somit ist die Gruppe der AfD-Mitglieder ein Teil der Bevölkerung gem. § 130 I Nr.2 StGB, und somit ist auch der Tatbestand der Volksverhetzung durch die hier zitierte Äußerung des Angezeigten erfüllt (S.a. Fischer, Rdz.4ff zu § 130 StGB).
Derartige Äußerungen, blieben sie ungeahndet, lassen die jetzt schon beängstigend niedrige Hemmschwelle bei der Anwendung von gewaltsamen Übergriffen gegenüber Vertretern oder Sympathisanten der politischen Opposition weiter erodieren, sie haben Rechtfertigungs-, wenn nicht gar Aufforderungscharakter. Sie sind damit geeignet, den ohnehin schon labilen öffentlichen Frieden weiter zu destabilisieren, oder, um im Gesetzeswortlaut zu bleiben, zu stören.
Soweit die LZ in ihrem Artikel dem Angezeigten damit beispringt, er habe sich mit seiner Äußerung unter anderem „ auf die berüchtigte Forderung der AfD-Politikerin Beatrix von Storch vom Januar 2016 nach einem Schusswaffengebrauch an den deutschen Grenzen“ bezogen, wäre folgendes anzumerken: Hätte der Angezeigte dies gewollt, hätte er es so geschrieben. Als ehemaligem Polizeibeamten ist ihm geläufig, dass es dabei um den polizeirechtlichen unmittelbaren Zwang gem. § 11 UZwG, also um die Gesetzeslage ging. Diese hat sich zwischenzeitlich m.W. nicht geändert. Der Angezeigte hätte also, wäre es ihm darum gegangen, die damalige Aussage der Politikerin zu kritisieren, dies so ausdrücken können. Es ist ihm auch unbenommen, die Partei AfD dafür angreifen, dass sie auf gültige Gesetze hinweist und deren Durchsetzung einfordert.Er würde damit die von der AfD erhobene Kritik bestätigen, dass das Legalitätsprinzip inzwischen in einigen Bereichen von regierenden Exekutivorganen schlicht ignoriert wird.
3)„ (will) …die Erinnerung an den millionenfachen Mord der Nationalsozialisten schleifen“
heißt, die AfD wolle die Erinnerung an dieses Verbrechen tilgen, also Geschichtsverfälschung betreiben. Und da die AfD als gesamte Partei gemeint und betroffen ist, ist damit ausgesagt, dies sei politisches Programm oder zumindest Konsens der Mehrheit der Mitglieder oder des Führungspersonals. Auch dies ist eine Tatsachenbehauptung, die erweislich falsch ist. Es gibt kein derartiges Programm, auch keine derartigen Empfehlungen, weder in den Fachausschüssen der Partei noch in ihren Gliederungen. Was der Angezeigte mit seiner Falschbehauptung sonstwie meinen könnte, wäre Kaffeesatzleserei und kann bei der strafrechtlichen Würdigung außer Betracht bleiben.
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